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Drei Angebote? Was der BGH klarstellt

Stand: 13.09.2026

KI-generiert · Stand: 13. September 2026

Vor einer Reparatur erst einmal drei Angebote einholen? Diese verbreitete Faustregel ist keine allgemeine Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) klargestellt, dass eine bestimmte Anzahl von Vergleichsangeboten nicht schematisch Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Erhaltungsbeschlusses ist.

Die Grundlage zählt, nicht die Zahl.

Eigentümer müssen auf einer ausreichenden Informationsgrundlage entscheiden können. Welche Informationen erforderlich sind, hängt unter anderem von Umfang, Dringlichkeit und Besonderheiten der Maßnahme ab. Vergleichsangebote können dabei helfen, Leistung und Preis einzuordnen. Sie sind aber nicht in jedem Fall der einzig geeignete Weg.

Eine bewährte Zusammenarbeit mit einem geeigneten Unternehmen, die örtliche Handwerkersituation oder eine fachkundige Planung können bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Bei größeren Vorhaben kann die Unterstützung durch Architekten oder andere Fachleute besonders bedeutsam sein.

Kein Freibrief für beliebige Aufträge.

Wirtschaftlichkeit und Eignung bleiben entscheidend. Ein objektiv ungeeignetes oder überteuertes Angebot wird durch den Verzicht auf eine starre Drei-Angebote-Regel nicht besser. Ebenso wenig ersetzt das Urteil die notwendige Zuständigkeit und Beschlussfassung für die konkrete Maßnahme.

Für die Verwaltungspraxis rückt damit die nachvollziehbare Vorbereitung in den Mittelpunkt: Welche Leistung wird benötigt, wie wurde ihr Preis eingeordnet und auf welcher Grundlage entscheidet die Gemeinschaft?

Quelle

Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 057/2026 vom 27. März 2026, V ZR 7/25. Abgerufen am 13. September 2026.