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Kostenverteilung: Mehrheit mit Grenzen

Stand: 13.09.2026

KI-generiert · Stand: 13. September 2026

Eine Mehrheit kann über eine andere Verteilung bestimmter Kosten entscheiden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass jeder beschlossene Verteilungsschlüssel angemessen ist. Das erläutert der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. April 2026 (V ZR 50/25).

Gleicher Betrag bedeutet nicht automatisch faire Verteilung.

Im Verfahren ging es um eine Sonderumlage für die Erneuerung einer Heizung. Die Gemeinschaft wollte die Kosten gleichmäßig nach Wohnungen verteilen, obwohl die Einheiten unterschiedlich groß waren und die Gemeinschaftsordnung grundsätzlich eine Verteilung nach Wohnungsgröße vorsah.

Nach dem BGH widerspricht ein solcher Wechsel bei Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung. Maßgeblich sind unter anderem die Größenunterschiede und die zusätzliche Belastung kleinerer Einheiten. Das Gericht prüft die Angemessenheit; seine Kontrolle beschränkt sich nicht auf offensichtliche Willkür.

Die Umstände bleiben entscheidend.

Das Urteil verbietet eine Verteilung nach Einheiten nicht generell. Bei ungefähr gleich großen Wohnungen oder besonderen, am Gebrauch orientierten Umständen kann sie angemessen sein. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Eigentümer bleibt jedoch unzulässig.

Im konkreten Verfahren verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Die tatsächlichen Wohnflächen waren noch nicht ausreichend festgestellt. Eine endgültige pauschale Entscheidung über jede vergleichbare Kostenverteilung lässt sich daraus nicht ableiten.

Quelle

Bundesgerichtshof: Urteil vom 24. April 2026, V ZR 50/25, berichtigt am 4. Mai 2026 (amtlicher Volltext, PDF). Abgerufen am 13. September 2026.