Untervermietung: Kosten teilen ist kein Geschäftsmodell
Stand: 13.09.2026
KI-generiert · Stand: 13. September 2026
Wer zeitweise anderswo lebt, möchte seine Wohnung vielleicht behalten und die laufenden Kosten durch Untervermietung verringern. Ein solches Interesse kann grundsätzlich berechtigt sein. Eine Gewinnerzielung über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinaus ist davon jedoch nicht umfasst. Das entschied der Bundesgerichtshof am 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23).
Worum ging es?
Ein Mieter hatte seine Berliner Wohnung ohne Erlaubnis erheblich teurer untervermietet. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte die Vermieterin fristgemäß. Der BGH bestätigte im Ergebnis die Räumung: Der Mieter hatte keinen Anspruch auf Erlaubnis dieser gewinnbringenden Untervermietung.
Was das Urteil einordnet.
Der Schutz der Untervermietung soll unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, eine Wohnung trotz veränderter Lebensumstände zu behalten. Er begründet keinen Anspruch darauf, sie als Einnahmequelle mit einem über die Wohnaufwendungen hinausgehenden Gewinn zu nutzen.
Die Entscheidung ist deshalb weder ein allgemeines Verbot jeder Untervermietung noch eine pauschale Regel zur fristlosen Kündigung. Im entschiedenen Fall ging es um eine fristgemäße Kündigung wegen einer erheblichen Pflichtverletzung.
Wie zusätzliche Leistungen, etwa die Überlassung von Möbeln, im Einzelfall bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen wären, musste der BGH hier nicht entscheiden. Auch zur Mietpreisbremse bei der konkreten Untervermietung war keine abschließende Entscheidung erforderlich.
Quelle
Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 024/2026 vom 28. Januar 2026, VIII ZR 228/23. Abgerufen am 13. September 2026.
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