Stimmrecht und Vollmacht: Wie die WEG abstimmt
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Bei Abstimmungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es darauf an, wer stimmberechtigt ist und welcher Stimmenschlüssel gilt. Die Zahl der anwesenden Personen allein sagt noch wenig über das Ergebnis aus.
Der gesetzliche Ausgangspunkt.
Nach § 25 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Besitzt dieselbe Person mehrere Wohnungen, entstehen nach diesem gesetzlichen Kopfprinzip nicht automatisch mehrere Stimmen. Steht eine Wohnung mehreren Personen gemeinsam zu, können diese das zugehörige Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind keine Ja-Stimmen. Besondere gesetzliche Mehrheiten und wirksame Regelungen der Gemeinschaft müssen zusätzlich berücksichtigt werden; aus dem Kopfprinzip lässt sich nicht für jede Anlage der tatsächlich geltende Schlüssel ableiten.
Vertretung braucht eine gültige Vollmacht.
Eine Vollmacht muss nach § 25 Absatz 3 in Textform vorliegen. Die Vertretung ist von der Frage zu unterscheiden, wie der Bevollmächtigte abstimmen soll. Eine Weisung kann den Inhalt der Stimmabgabe vorgeben, ersetzt aber nicht die notwendige Vertretungsbefugnis.
Das Gesetz kennt außerdem Stimmrechtsausschlüsse, etwa bei bestimmten Rechtsgeschäften der Gemeinschaft mit dem betreffenden Eigentümer oder einem Rechtsstreit gegen ihn. Eine persönliche Betroffenheit führt deshalb nicht immer zum selben Ergebnis. Für eine nachvollziehbare Abstimmung werden Berechtigung, Vertretung, Stimmenschlüssel und Ergebnis getrennt erfasst.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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