Was darf der Verwalter selbst entscheiden?
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Zwischen zwei Eigentümerversammlungen muss die Verwaltung handlungsfähig bleiben. Gleichzeitig soll die Gemeinschaft über wesentliche Angelegenheiten entscheiden. § 27 WEG beschreibt dafür die internen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters.
Zwei gesetzliche Fallgruppen.
Der Verwalter darf und muss Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Beide Voraussetzungen gehören zusammen. Die Einordnung richtet sich nach dem Vorhaben und den Verhältnissen der Gemeinschaft; das Gesetz nennt dafür keinen allgemeinen Eurobetrag.
Daneben erfasst die Vorschrift Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Dringlichkeit kann also Handeln ermöglichen und verlangen. Sie bedeutet aber nicht, dass jedes langfristige Vorhaben ohne weitere Entscheidung durchgeführt werden darf.
Die Gemeinschaft kann den Rahmen verändern.
Durch Beschluss können Eigentümer die gesetzlichen Rechte und Pflichten einschränken oder erweitern. Daher ist neben dem Gesetz auch die tatsächlich geltende Beschlusslage wichtig. Grenzen, Gegenstände und finanzielle Rahmen einer Ermächtigung müssen bei der Einordnung mitgelesen werden.
Die interne Entscheidungsbefugnis ist zudem eine andere Frage als die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Vertragspartnern. Aus § 27 allein ergibt sich keine vollständige Aussage über alle Außenwirkungen eines Vertrags. Für die allgemeine Orientierung hilft die Trennung: Welche Aufgabe liegt vor, wie dringend ist sie und welchen Rahmen hat die Gemeinschaft beschlossen?
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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