Mieterabrechnung: Fristen bei Kalenderjahr und abweichendem Abrechnungsjahr
Stand: 22.09.2026
KI-generiert
Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen für Wohnraum muss jährlich abgerechnet werden. Der Abrechnungszeitraum und die anschließende Abrechnungsfrist sind zwei verschiedene Dinge. Maßgeblich ist der für das Mietverhältnis geltende Zeitraum; er muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
Zwölf Monate nach Ende des Zeitraums.
Nach § 556 Absatz 3 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zugehen. Rechtzeitiges Absenden allein genügt nicht.
- Kalenderjahr: Für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 endet die Abrechnungsfrist am 31.12.2026.
- Abweichendes Abrechnungsjahr: Für den Zeitraum 01.07.2025 bis 30.06.2026 endet die Frist am 30.06.2027.
Beim zweiten Beispiel läuft die Frist also nicht automatisch bis zum folgenden Jahresende. Die Bezeichnung „Wirtschaftsjahr“ ändert daran nichts. Entscheidend ist das Ende des mietrechtlichen Abrechnungszeitraums.
Eine WEG-Abrechnung verschiebt die Frist nicht automatisch.
Das Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft und der Abrechnungszeitraum des Mietvertrags sind zu unterscheiden. Ein noch fehlender Beschluss über die WEG-Jahresabrechnung rechtfertigt für sich allein keine verspätete Mieterabrechnung. Das hat der BGH am 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15, klargestellt.
Nach Fristablauf sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Dafür muss er die entlastenden Umstände konkret darlegen. Ein zugunsten des Mieters errechnetes Guthaben entfällt durch die Verspätung nicht einfach.
Einwendungen und Belege.
Die Einwendungsfrist des Mieters beginnt erst mit Zugang der Abrechnung und beträgt grundsätzlich ebenfalls zwölf Monate. Für unverschuldete Verspätungen enthält das Gesetz eine Ausnahme. Auf Verlangen ist Einsicht in die zugrunde liegenden Belege zu gewähren; sie dürfen elektronisch bereitgestellt werden.
Die WEG-Abrechnung wird nicht unverändert zur Mieterabrechnung: Umlagefähigkeit, Mietvertrag und Kostenverteilung bleiben gesondert zu prüfen. Die Beispiele betreffen Wohnraum mit Vorauszahlungen; für Gewerbemietverträge gelten nicht automatisch dieselben Ausschlussregeln.
Informationsstand: 22. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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