Indexmiete: Wie eine Mietänderung geltend gemacht wird
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Bei einer Indexmiete vereinbaren die Parteien schriftlich, dass sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet. Maßgeblich ist die gesetzliche Regelung in § 557b BGB.
Keine automatische Änderung allein durch neue Indexzahlen.
Eine Änderung muss in Textform geltend gemacht werden. Die Erklärung muss die eingetretene Indexänderung sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag nennen. Eine allgemeine Nachricht, die Inflation sei gestiegen, ersetzt diese Angaben nicht.
Die geänderte Miete wird mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung fällig. Geht eine wirksame Erklärung beispielsweise im September zu, ist dieser gesetzliche Zeitpunkt grundsätzlich der 1. November. Ob die Berechnung und sämtliche Voraussetzungen stimmen, bleibt gesondert zu prüfen.
Jahresfrist und andere Erhöhungen.
Während der Indexmiete muss die Miete grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben; das Gesetz nennt Ausnahmen für bestimmte Erhöhungen. Eine zusätzliche Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 ist ausgeschlossen. Für Modernisierungen gelten besondere Einschränkungen.
Die Regeln der Mietpreisbremse beziehen sich bei der Indexmiete auf die Ausgangsmiete. Das ist von der späteren Indexanpassung zu unterscheiden. Politische Vorschläge zur Begrenzung von Indexmieten sind außerdem erst dann geltendes Recht, wenn das entsprechende Gesetz wirksam geworden ist. Dieser Beitrag beschreibt den am Informationsstand abrufbaren Gesetzestext.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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