Hausordnung: Regeln für Eigentümer und Mieter
Stand: 22.09.2026
KI-generiert
Eine Hausordnung schafft gemeinsame Regeln für das tägliche Zusammenleben. Ihre Aufstellung gehört nach § 19 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Wohnungseigentümer entscheiden darüber durch Beschluss, soweit bestehende Vereinbarungen die betreffenden Fragen nicht bereits verbindlich regeln.
Die Regeln betreffen auch Mieter.
Auch Mieter müssen die für ihre Nutzung geltenden, rechtlich zulässigen Regeln der WEG-Hausordnung beachten. Das betrifft insbesondere Rücksichtnahme und die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen. Wer eine Eigentumswohnung mietet, erhält dadurch keine weitergehenden Nutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum als sein Vermieter.
Der vermietende Eigentümer bleibt gegenüber der Gemeinschaft dafür verantwortlich, dass die Wohnung und Gemeinschaftsflächen wohnungseigentumsrechtlich zulässig genutzt werden. Diese Zusammenhänge erläutert der BGH im Urteil vom 25. September 2020, V ZR 300/18, insbesondere in den Randnummern 23 bis 27.
Ein Beschluss ändert nicht automatisch den Mietvertrag.
Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Leistungspflichten, etwa die persönliche Übernahme von Reinigungsarbeiten. Ein bloßer Aushang oder WEG-Beschluss begründet nicht automatisch jede solche Pflicht gegenüber einem Mieter. Für vorformulierte mietvertragliche Regelungen kommt es insbesondere auf eine wirksame Einbeziehung und ihre rechtliche Zulässigkeit an.
Eine Hausordnung darf daher nicht als beliebiges Instrument zur nachträglichen Einschränkung von Mietrechten verstanden werden. Bei Änderungen sind die gemeinschaftsrechtliche und die mietvertragliche Ebene auseinanderzuhalten.
Bekannte Regeln helfen im Alltag.
Eine aktuelle, verständliche Fassung, ihre Weitergabe an die Mieter und eine klare Kommunikation über Änderungen erleichtern die Anwendung. Die Hausordnung unterstützt das Zusammenleben von Eigentümern und Mietern gleichermaßen; sie ersetzt weder das Gesetz noch eine erforderliche Vertragsvereinbarung.
Informationsstand: 22. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
- § 19 WEG: Hausordnung und Beschlüsse
- § 305 BGB: Einbeziehung von Vertragsbedingungen
- BGH, 25.09.2020, V ZR 300/18, Rn. 23–27
Dieser Beitrag wurde vollständig mit KI erstellt. Die Themenauswahl erfolgte durch die IWVR GmbH; eine menschliche redaktionelle Prüfung des Textes hat nicht stattgefunden. Redaktionell verantwortlich: IWVR GmbH. Die Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen weder Rechtsberatung noch Steuerberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch hierzu befugte Fachleute.
IWVR GmbH