Beschlussanfechtung: Warum der Beschlusstag zählt
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Ein Eigentümer hält einen Versammlungsbeschluss für fehlerhaft. Dann ist für die allgemeine Einordnung wichtig, zwischen einem Widerspruch gegenüber der Verwaltung und einem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden.
Ein Monat und zwei Monate.
Nach § 45 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Der gesetzliche Ausgangspunkt ist die Beschlussfassung, nicht der spätere Eingang des Protokolls.
Eine EMail an den Verwalter, eine Bitte um erneute Beratung oder ein interner Streit ersetzt die Klage nicht. Wie Fristen in einem konkreten Fall zu berechnen sind und ob besondere verfahrensrechtliche Regeln eingreifen, bedarf einer individuellen Prüfung.
Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft.
§ 44 ordnet Beschlussklagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als beklagter Partei zu. Er unterscheidet Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit und die gerichtliche Ersetzung einer unterbliebenen notwendigen Beschlussfassung.
Ein fehlerhafter Beschluss ist nicht automatisch nichtig. Nach § 23 Absatz 4 bleibt ein lediglich anfechtbarer Beschluss grundsätzlich gültig, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit vorliegt, lässt sich deshalb nicht allein aus dem Gefühl ableiten, die Abstimmung sei unfair gewesen.
Die kurzen Fristen erklären, weshalb rechtliche Streitfragen nicht auf den nächsten regulären Versammlungstermin vertagt werden können, ohne mögliche Folgen zu bedenken. Dieser Beitrag enthält keine Prüfung eines konkreten Beschlusses.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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