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CO₂-Kosten: Warum Mieter und Vermieter unterschiedlich viel tragen

Stand: 22.09.2026

KI-generiert

CO₂-Kosten sind ein Bestandteil der Energiekosten und werden bei Wohngebäuden grundsätzlich zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Maßgeblich ist im gesetzlichen Stufenmodell der jährliche Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Es geht um die CO₂-Kosten, nicht um eine entsprechende Aufteilung der gesamten Heizkosten.

Zehn Stufen statt einer einheitlichen Quote.

§ 5 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und die zugehörige Tabelle ordnen den errechneten Wert einer von zehn Stufen zu. Im Grundmodell trägt der Mieter bei weniger als 12 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr die CO₂-Kosten vollständig. Ab 52 Kilogramm entfallen dagegen 95 Prozent auf den Vermieter und 5 Prozent auf den Mieter. Dazwischen steigen die Vermieteranteile stufenweise.

Die Zuordnung beruht auf den für die Abrechnung ermittelten Emissionen. Die Energieeffizienzklasse im Energieausweis allein ersetzt diese Berechnung nicht.

Beschränkungen können die Verteilung verändern.

Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung entgegen, kann sich der Vermieteranteil nach § 9 halbieren. Sind beide Verbesserungsmöglichkeiten entsprechend eingeschränkt, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Voraussetzungen nachweisen; Denkmalschutz allein ist kein pauschaler Freibrief.

Eigene Versorgung und neue Heizungsfälle.

Bei einem eigenen Brennstoff- oder Wärmeliefervertrag muss der Mieter einen Erstattungsanspruch grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen.

Die inzwischen ergänzten §§ 5a und 5b sehen für bestimmte neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen besondere Kostenregeln vor, teilweise ab 2028 beziehungsweise 2029. Das Stufenmodell darf deshalb nicht ohne Prüfung des Anlagenfalls auf jeden künftigen Abrechnungszeitraum übertragen werden. Für die konkrete Aufteilung zählen Gebäude, Anlage, Abrechnungsjahr und nachgewiesene Ausnahmen.

Informationsstand: 22. September 2026.

Quellen zum Weiterlesen

Dieser Beitrag wurde vollständig mit KI erstellt. Die Themenauswahl erfolgte durch die IWVR GmbH; eine menschliche redaktionelle Prüfung des Textes hat nicht stattgefunden. Redaktionell verantwortlich: IWVR GmbH. Die Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen weder Rechtsberatung noch Steuerberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch hierzu befugte Fachleute.