Eigentümerversammlung: hybrid oder vollständig virtuell?
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Eine Videoverbindung macht aus einer Eigentümerversammlung noch keine vollständig virtuelle Versammlung. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwei Modelle, die unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Hybrid: Der Versammlungsort bleibt.
Nach § 23 Absatz 1 WEG können Eigentümer beschließen, eine elektronische Teilnahme zu ermöglichen. Einige Beteiligte sind dann am Versammlungsort, andere nehmen zugeschaltet teil. Der Beschluss kann festlegen, welche Rechte elektronisch ausgeübt werden können. Deshalb kommt es auf seinen genauen Inhalt an.
Virtuell: besondere Mehrheit und begrenzte Laufzeit.
Eine Versammlung ohne physischen Versammlungsort setzt nach § 23 Absatz 1a mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen voraus. Die Ermächtigung gilt höchstens drei Jahre. Teilnahme und Ausübung der Rechte müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein; eine bloße Übertragung ohne angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten reicht nicht.
Die Übergangsregel bis 2028.
Wird der Virtualbeschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist bis einschließlich 2028 jährlich mindestens eine Präsenzversammlung durchzuführen. Darauf können die Eigentümer einstimmig verzichten. Ein Verstoß gegen diese Präsenzpflicht macht die virtuell gefassten Beschlüsse nach § 48 Absatz 6 allein deshalb weder nichtig noch anfechtbar.
Für das Verständnis einer Einladung sind somit Versammlungsformat, zugrunde liegender Beschluss und tatsächliche Mitwirkungsmöglichkeiten entscheidend. Die bloße Bezeichnung „Onlineversammlung“ beantwortet diese Fragen noch nicht.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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