Einladung und Tagesordnung: Worüber darf abgestimmt werden?
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Eine Eigentümerversammlung beginnt organisatorisch lange vor der ersten Abstimmung. Einladung und Tagesordnung ermöglichen es den Eigentümern, sich auf Entscheidungen vorzubereiten und über ihre Teilnahme zu entscheiden.
Drei Wochen als gesetzlicher Regelfall.
Die Einberufung erfolgt in Textform. Ihre Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine kurze Frist ist deshalb keine beliebige Organisationsentscheidung. Der Verwalter muss die Versammlung mindestens einmal jährlich einberufen.
Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer eine Versammlung in Textform und nennen Zweck und Gründe, sieht § 24 Absatz 2 ebenfalls eine Einberufung vor. Genau ein Viertel genügt für diese gesetzliche Schwelle nicht.
Der Gegenstand muss erkennbar sein.
Nach § 23 Absatz 2 ist für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Hinter einem allgemeinen Austauschpunkt wie „Verschiedenes“ lässt sich daher nicht ohne Weiteres jede konkrete Sachentscheidung unterbringen. Entscheidend ist, ob der angekündigte Gegenstand die spätere Entscheidung trägt.
Eine verständliche Vorbereitung benennt das Vorhaben und stellt die dafür wesentlichen Informationen in einen nachvollziehbaren Zusammenhang. Einholung von Angeboten, technische Klärung und Finanzierung können dabei unterschiedliche Fragen aufwerfen. Ob ein bestimmter Einladungs- oder Beschlussmangel rechtliche Folgen hat, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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