Geldwäscheprävention: Was heute gilt und was ab 2027 hinzukommt
Stand: 22.09.2026
KI-generiert
Geldwäscheprävention betrifft den Geschäftsalltag etwa bei Bankkonten, Immobiliengeschäften und Unternehmensdaten. Dabei sind bereits geltende deutsche Pflichten von den kommenden europäischen Regeln zu unterscheiden. Nicht jede Neuerung gilt schon heute und nicht jedes Unternehmen hat dieselben Pflichten.
Das Geldwäschegesetz gilt bereits.
§ 2 GwG bestimmt, wer als Verpflichteter besondere Pflichten erfüllen muss. Dazu gehören unter anderem Banken, Immobilienmakler und bestimmte beratende Berufe. Eine reine Immobilienverwaltung ist nicht allein wegen dieser Bezeichnung automatisch einem Immobilienmakler gleichgestellt; entscheidend ist die ausgeübte Tätigkeit.
Für juristische Personen des Privatrechts, etwa eine GmbH, bestehen nach § 20 grundsätzlich Pflichten, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, die Angaben aktuell zu halten und an das Transparenzregister zu melden. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst zu den Verpflichteten nach § 2 gehört.
Für den Kauf oder Tausch inländischer Immobilien gilt bereits das besondere Zahlungsverbot des § 16a: Die geschuldete Gegenleistung kann nicht mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erfüllt werden.
EU-Regeln grundsätzlich ab 10. Juli 2027.
Die beschlossene Verordnung (EU) 2024/1624 vereinheitlicht die Geldwäscheprävention und erweitert beziehungsweise präzisiert den Kreis und die Pflichten der erfassten Unternehmen. Ihr allgemeiner Geltungsbeginn ist der 10. Juli 2027; für einzelne Gruppen gelten spätere Termine.
Für gewerbliche Güter- und Dienstleistungsgeschäfte sieht Artikel 80 eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro vor. Zusammenhängende Teilzahlungen werden mitbetrachtet. Niedrigere nationale Grenzen bleiben möglich. Rein private Zahlungen zwischen natürlichen Personen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit sind von dieser EU-Grenze ausgenommen; speziellere Verbote können trotzdem gelten.
Was das praktisch bedeutet.
Identitäts- und Unternehmensnachweise bei Banken oder Notaren sind deshalb nicht automatisch ein persönlicher Verdacht. Für Unternehmen sind aktuelle Eigentümerdaten, nachvollziehbare Zahlungswege und die Klärung der eigenen gesetzlichen Rolle wesentlich. Die neue EU-Grenze ist weder eine allgemeine Erlaubnis für Bargeldzahlungen unter 10.000 Euro noch bereits der Geltungsbeginn aller neuen Pflichten.
Informationsstand: 22. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
- § 2 GwG: Verpflichtete
- § 20 GwG: Transparenzregister
- § 16a GwG: Immobilienzahlungen
- Verordnung (EU) 2024/1624, insbesondere Artikel 3, 80 und 90
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