IWVR GmbH
← Zur WissensübersichtIWVR · Wissen

Mieterhöhung: Vergleichsmiete und Kappungsgrenze

Stand: 13.09.2026

KI-generiert

Eine Mieterhöhung im laufenden Wohnraummietverhältnis ist nicht allein deshalb zulässig, weil andere Wohnungen teurer angeboten werden. Für eine Erhöhung nach § 558 BGB müssen mehrere Voraussetzungen zusammenpassen.

Vergleichsmiete und zeitliche Grenzen.

Die Miete muss zum vorgesehenen Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein. Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung geltend gemacht werden; bestimmte Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt vergleichbaren Wohnraum und die gesetzlich festgelegten Merkmale. Zusätzlich begrenzt die Kappungsgrenze den Anstieg innerhalb von drei Jahren grundsätzlich auf 20 Prozent. In wirksam ausgewiesenen Gebieten sind es 15 Prozent. Welche Gebietsverordnung gilt, muss für den jeweiligen Ort aktuell geprüft werden.

Ein begründetes Zustimmungsverlangen.

Das Erhöhungsverlangen ist in Textform zu erklären und zu begründen. Als Begründungsmittel nennt § 558a unter anderem Mietspiegel und Vergleichswohnungen. Eine rechnerische Einhaltung der Kappungsgrenze ersetzt die Begründung nicht.

Soweit der Mieter zustimmt, ist die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Ohne Zustimmung entsteht nicht allein durch das Schreiben dieselbe Wirkung; das Gesetz sieht ein Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung vor.

Diese Darstellung betrifft die Erhöhung zur Vergleichsmiete. Index-, Staffel- und Modernisierungsregelungen folgen anderen Voraussetzungen. Eine konkrete zulässige Miethöhe lässt sich aus diesem Überblick nicht berechnen.

Informationsstand: 13. September 2026.

Quellen zum Weiterlesen

Dieser Beitrag wurde vollständig mit KI erstellt. Die IWVR GmbH hat den Ausbau dieser Themenrubrik beauftragt; die konkrete Themenausarbeitung erfolgte durch KI. Eine menschliche redaktionelle Prüfung des Textes hat nicht stattgefunden. Redaktionell verantwortlich: IWVR GmbH. Der Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt weder Rechtsberatung noch Steuerberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung durch hierzu befugte Fachleute.