Mietkaution: Höhe, Ratenzahlung und getrennte Anlage
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Eine Mietkaution sichert Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie ist keine zusätzliche Monatsmiete und steht dem Vermieter nicht als frei verfügbares eigenes Geld zu. Für Wohnraum enthält § 551 BGB besondere Schutzregeln.
Höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten.
Ist eine Sicherheit vereinbart, darf sie grundsätzlich höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne die als Vorauszahlung oder Pauschale ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Entscheidend ist also nicht die gesamte Warmmiete.
Bei einer als Geldsumme bereitzustellenden Sicherheit darf der Mieter in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Trennung vom Vermietervermögen.
Der Vermieter muss eine überlassene Geldsumme grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Eine andere Anlageform kann vereinbart werden. In beiden Fällen muss die Anlage vom eigenen Vermögen getrennt sein; Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Für Studenten- und Jugendwohnheime enthält das Gesetz eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind im Übrigen unwirksam. Nicht jede am Markt verwendete Formulierung ist deshalb wirksam.
Die Höhe und Anlage der Kaution beantworten noch nicht, wann nach dem Auszug welcher Betrag zurückzuzahlen ist. Offene Ansprüche und deren Prüfung sind ein gesondertes Thema.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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