Textform und Schriftform: Was eine EMail leisten kann
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
„Bitte schriftlich“ wird im Alltag oft ungenau verwendet. Rechtlich unterscheidet das BGB insbesondere Textform und Schriftform. Welche Form nötig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Regelung und gegebenenfalls aus einer wirksamen Vereinbarung.
Textform braucht keine handschriftliche Unterschrift.
Nach § 126b muss die Erklärung lesbar sein und die erklärende Person nennen. Sie muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, der dem Empfänger eine angemessene Aufbewahrung und unveränderte Wiedergabe ermöglicht. Eine entsprechend gestaltete EMail kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Ein flüchtiger Hinweis auf einer veränderbaren Website ist dagegen nicht allein deshalb ein dauerhafter Datenträger, weil er Text enthält. Maßgeblich ist, ob die persönlich gerichtete Erklärung in der geforderten Weise aufbewahrt werden kann.
Gesetzliche Schriftform verlangt mehr.
§ 126 verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Eine einfache EMail ist damit nicht automatisch gleichwertig. Das Gesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz durch elektronische Form zu; ein beliebiges digitales Dokument erfüllt diese jedoch nicht schon wegen seines Dateiformats.
Für die Praxis sind Inhalt, Form und Zugang getrennte Fragen: Eine formal geeignete Erklärung kann inhaltlich unzureichend sein, und eine gespeicherte Nachricht belegt nicht zwangsläufig jeden Zugang. Dieser Beitrag erklärt die Begriffe und entscheidet nicht, ob ein bestimmter Vertrag oder eine Kündigung wirksam erklärt wurde.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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