Umlaufbeschluss: Wann genügt die Mehrheit?
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Die Gemeinschaft kann auch ohne Versammlung Beschlüsse fassen. Ein per EMail versandter Beschlussvorschlag ist aber nicht schon deshalb angenommen, weil die meisten Rückmeldungen positiv ausfallen.
Grundsätzlich müssen alle zustimmen.
§ 23 Absatz 3 WEG verlangt im gesetzlichen Regelfall, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Ausbleibende Antworten oder eine Enthaltung erfüllen diese Voraussetzung nicht. Maßgeblich ist außerdem die Zustimmung zu demselben Beschlussinhalt.
Eine gezielte Mehrheitsausnahme ist möglich.
Die Eigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Das ermöglicht beispielsweise, eine konkret vorbereitete Entscheidung nach weiteren Informationen im Umlaufverfahren abzuschließen. Der gesetzliche Wortlaut bezieht sich auf einen einzelnen Gegenstand und enthält keine allgemeine Ermächtigung, künftig beliebige Themen im Mehrheitsumlauf zu entscheiden.
Das ist für die Vorbereitung bedeutsam: Ein klar bezeichneter Gegenstand, ein unverwechselbarer Beschlusstext und ein geordnetes Verfahren helfen, widersprüchliche Rückmeldungen zu vermeiden. Werden wesentliche Inhalte während der Abstimmung geändert, stellt sich erneut die Frage, welchem Text die Eigentümer zugestimmt haben.
Ob die notwendige Vorentscheidung vorliegt und welche Stimmen zählen, hängt von der konkreten Beschlusslage ab. Die praktische Einfachheit einer EMail-Abfrage ersetzt diese rechtlichen Voraussetzungen nicht. Der Umlaufbeschluss ist eine besondere Form gemeinschaftlicher Entscheidung, keine bloße unverbindliche Meinungsumfrage.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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