Verwalterbestellung und Vertrag: Zwei Ebenen beim Wechsel
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Ein Verwalterwechsel betrifft die organschaftliche Bestellung und den Vertrag über die Verwaltungsleistungen. Beide Ebenen hängen zusammen, haben aber nicht in jeder Hinsicht dieselbe Laufzeit.
Die Eigentümer beschließen die Bestellung.
Nach § 26 WEG entscheiden sie über Bestellung und Abberufung. Eine Bestellung darf höchstens fünf Jahre dauern. Bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums gilt eine Höchstdauer von drei Jahren.
Eine Wiederbestellung ist möglich. Sie benötigt einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Bestellungszeit gefasst werden kann. Ein langjähriges Vertragsverhältnis ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres die erforderliche Beschlussfassung.
Abberufung ist jederzeit möglich.
Das Gesetz erlaubt die jederzeitige Abberufung. Der Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate danach. Daraus folgt weder, dass der Vertrag immer noch genau sechs Monate fortbesteht, noch, dass mit jeder Abberufung sämtliche vertraglichen Fragen sofort erledigt sind. Ein früheres Vertragsende kann sich aus weiteren Umständen ergeben.
Für die Organisation eines Übergangs sind somit Beschlussdatum, Ende der Bestellung und Vertragslaufzeit getrennt zu betrachten. Auch die praktische Übergabe von Unterlagen und laufenden Vorgängen braucht eine klare zeitliche Zuordnung. Diese allgemeine Darstellung bewertet keine Kündigungsklausel und keine Vergütungsforderung. Sie erklärt, weshalb die Begriffe Bestellung, Abberufung und Vertrag nicht austauschbar verwendet werden sollten.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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