Vollmacht: Wer handelt für wen?
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Im Geschäftsalltag werden Angebote häufig von einer Person eingeholt und Verträge von einer anderen abgeschlossen. Für die rechtliche Zuordnung ist entscheidend, wer für wen handelt und welche Vertretungsmacht besteht.
Zwei Voraussetzungen gehören zusammen.
Nach § 164 BGB wirkt eine Erklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn sie innerhalb der Vertretungsmacht und in dessen Namen abgegeben wird. Dass im Namen eines anderen gehandelt wird, kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben.
Die bloße Mitarbeit in einem Büro sagt dagegen noch nicht, dass jede beliebige Vertragsbindung erlaubt ist. Ebenso sind eine organisatorische Kontaktperson und ein zum Vertragsschluss bevollmächtigter Vertreter nicht notwendig dieselbe Person.
Wie eine Vollmacht erteilt werden kann.
§ 167 erlaubt die Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen werden soll. Grundsätzlich muss die Vollmacht nicht dieselbe Form wie das spätere Rechtsgeschäft haben. Besondere gesetzliche Anforderungen und die jeweilige Konstellation bleiben zu beachten.
Für eine nachvollziehbare Zusammenarbeit ist der Umfang der Befugnis bedeutsam: Welcher Auftrag, welcher Vertragspartner und gegebenenfalls welche Grenzen sind erfasst? Eine allgemeine Zuständigkeit für Rückfragen beantwortet diese Fragen nicht automatisch.
Bei Gemeinschaften und Unternehmen können daneben gesetzliche Vertretungsregeln gelten. Dieser Beitrag erläutert nur die allgemeinen Grundbegriffe und trifft keine Aussage darüber, ob eine konkrete Person die IWVR GmbH oder eine bestimmte Eigentümergemeinschaft rechtswirksam verpflichten darf.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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