Werkabnahme: Mehr als ein gemeinsamer Besichtigungstermin
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Nach Handwerkerarbeiten findet oft eine gemeinsame Besichtigung statt. Ob dabei eine rechtliche Abnahme erfolgt, ist eine eigenständige Frage. § 640 BGB regelt die Abnahme eines vertragsmäßig hergestellten Werks.
Unwesentliche Mängel erlauben nicht jede Verweigerung.
Grundsätzlich muss der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk abnehmen, soweit die Beschaffenheit des Werks eine Abnahme nicht ausschließt. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie nicht verweigert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder vorhandene Mangel unbeachtlich wäre.
Kennt der Besteller einen Mangel und nimmt trotzdem ab, sind bestimmte gesetzliche Mängelrechte an einen Vorbehalt bei der Abnahme geknüpft. Die Dokumentation bekannter Mängel und die Erklärung zur Abnahme erfüllen daher unterschiedliche, miteinander verbundene Aufgaben.
Auch Untätigkeit kann Folgen haben.
Das Gesetz kennt eine Abnahmefiktion: Nach Fertigstellung setzt der Unternehmer eine angemessene Abnahmefrist. Verweigert der Besteller nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme, kann das Werk als abgenommen gelten.
Bei Verbrauchern setzt diese Folge zusätzlich einen Hinweis in Textform voraus, der zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht mit Mängeln begründeten Verweigerung aufmerksam macht.
Abnahme ist deshalb mehr als die Ablage einer Rechnung. Was technisch mangelhaft ist und welche Erklärung rechtlich abgegeben wurde, muss im Einzelfall getrennt geprüft werden. Der Beitrag ersetzt weder Bauprüfung noch Rechtsberatung.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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