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Wohnraumkündigung: Welche Fristen gelten?

Stand: 22.09.2026

KI-generiert

Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Wohnraummietvertrags gelten unterschiedliche Regeln für Mieter und Vermieter. Eine eingehaltene Frist allein macht eine Kündigung noch nicht wirksam: Form, Zugang und gegebenenfalls der Kündigungsgrund gehören ebenfalls dazu.

Die Grundfrist für Mieter.

Nach § 573c BGB muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats endet. Häufig wird dies vereinfachend als Dreimonatsfrist bezeichnet. Geht die Erklärung später zu, verschiebt sich der reguläre Beendigungstermin entsprechend.

Entscheidend ist grundsätzlich der Zugang beim Empfänger, nicht das Absendedatum. Die genaue Fristberechnung darf deshalb nicht mit einer bloßen Zählung von drei Monaten ab Versand verwechselt werden.

Für Vermieter verlängert sich die Frist.

Nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängert sich die gesetzliche Vermieterfrist jeweils um drei Monate. Im Regelfall ergeben sich so drei, sechs oder neun Monate. Die Mieterdauer verlängert die gesetzliche Kündigungsfrist des Mieters dagegen nicht entsprechend.

Der Vermieter benötigt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, beispielsweise einen rechtlich tragfähigen Eigenbedarf. Die Gründe müssen nach § 573 in der Kündigung angegeben werden. Hinzu kommen mögliche Widerspruchsrechte des Mieters.

Schriftform und Sonderfälle.

§ 568 verlangt die schriftliche Form. Eine gewöhnliche Email oder Messenger-Nachricht erfüllt sie nicht. Ein unterschriebenes Schreiben ist der übliche Weg.

Für vorübergehend vermieteten Wohnraum und bestimmte möblierte Räume in der Vermieterwohnung bestehen gesetzliche Sonderregeln. Befristete Verträge, wirksame Kündigungsausschlüsse sowie außerordentliche Kündigungen sind gesondert zu betrachten. Die Grundfristen sind daher eine Orientierung und kein Ersatz für die Prüfung des jeweiligen Vertrags und Kündigungsfalls.

Informationsstand: 22. September 2026.

Quellen zum Weiterlesen

Dieser Beitrag wurde vollständig mit KI erstellt. Die Themenauswahl erfolgte durch die IWVR GmbH; eine menschliche redaktionelle Prüfung des Textes hat nicht stattgefunden. Redaktionell verantwortlich: IWVR GmbH. Die Beiträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen weder Rechtsberatung noch Steuerberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch hierzu befugte Fachleute.