Zahlungsverzug: Mahnung, Fälligkeit und 30-Tage-Regel
Stand: 13.09.2026
KI-generiert
Eine Rechnung ist offen. Ob bereits Zahlungsverzug vorliegt, hängt nicht allein davon ab, wie lange sie in der Buchhaltung steht. § 286 BGB unterscheidet Fälligkeit, Mahnung und Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist.
Der gesetzliche Regelfall.
Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht, kommt er grundsätzlich in Verzug. Eine Mahnung kann unter anderem entbehrlich sein, wenn ein Zahlungstermin wirksam nach dem Kalender bestimmt ist. Nicht jede einseitig aufgedruckte Frist beantwortet bereits alle Voraussetzungen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regel nur, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Folge hinweist. Zudem tritt kein Verzug ein, solange die Nichtleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand beruht.
Zinsen sind keine unveränderliche Pauschale.
§ 288 knüpft Verzugszinsen grundsätzlich an den Basiszinssatz. Für Geldschulden sind es fünf Prozentpunkte darüber; bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucher neun Prozentpunkte. Der jeweils geltende Basiszinssatz muss zusätzlich festgestellt werden.
Die 40-Euro-Pauschale setzt bei Entgeltforderungen einen Schuldner voraus, der kein Verbraucher ist. Sie ist deshalb kein allgemeiner Aufschlag auf jede verspätete Privatkundenrechnung. Ob Zinsen oder weitere Kosten im konkreten Fall verlangt werden können, wird hier nicht berechnet oder entschieden.
Informationsstand: 13. September 2026.
Quellen zum Weiterlesen
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