In Gebäuden, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Der Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, der Gemeinschaft diese Informationen der Gemeinschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung gegen Ersatz der Aufwendungen zu übersenden.
Darüber hinaus ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern, die eine Etagenheizung betreiben, Informationen über
- den Zustand der Heizungsanlage,
- sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, einschließlich etwaiger Modifikationen und
- Ausstattungen zur Effizienzsteigerung
zu verlangen. Diese Informationen können Sie nachstehend für Ihre Heizanlage, die in Ihren Räumen steht und diese beheizt, eintragen.