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Eigentümerselbstauskunft bei Veräußerungsbeschränkungen

Manchmal trifft man auf Vorgaben in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, dass die Eigentümergemeinschaft oder der Verwalter bei einem Verkauf zustimmen müssen. Dieser Pflicht hat sich der Verwalter als Vertretungsorgan der Eigentümergemeinschaft zu unterwerfen, da dieser bei einer Nichtprüfung durch die Eigentümergemeinschaft im Schadensfall belangt werden kann.

Nach § 12 Abs. 1 WEG kann vereinbart werden, dass die Veräußerung von Sondereigentum der Zustimmung eines Dritten bedarf. Ist eine solche Veräußerungsbeschränkung vereinbart, ist in aller Regel der Verwalter als Zustimmungsberechtigter ausgewiesen. Auch wenn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und der Verwalter nicht nur als ihr gesetzlicher Vertreter, sondern allgemein als ihr Ausführungsorgan fungiert, wird überwiegend angenommen, dass er als Zustimmungsberechtigter in Person und nicht als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert.

Die Fragen, die nachstehend zur Beantwortung gestellt werden, sind von einer sehr persönlichen Art und werden daher besonders geschützt und ausgewertet. Nur mit Ihrer Mithilfe können wir die “Eignung” des potentiellen Käufers als Mitglied in der Eigentümergemeinschaft in gewissen Punkten klären und prüfen. Beachten Sie bitte, dass wir die Zustimmung erst erklären können, wenn wir alle prüffähigen Unterlagen erhalten haben. In der Regel erfolgt dann die Zustimmung binnen den nächsten zwei Wochen bei einem Notar.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die Mithilfe.

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